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Wahlen & Abstimmungen

Urnenstandort:

Gemeindeverwaltung Buchberg, Dorfstrasse 62, 8454 Buchberg

Urnenöffnungszeiten am Abstimmungswochenende

Samstag 20.00 – 21.00 Uhr
Sonntag 10.00 – 11.00 Uhr

Abstimmungstermine 2026

  •   8. März 2026
  • 14. Juni 2026
  • 27. September 2026
  • 29. November 2026

Links

Weitere Informationen:

Stimm- und Wahlrecht
Wer mindestens 18 Jahre alt ist, das Schweizer Bürgerrecht hat, in Buchberg wohnt und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht, kann an eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen teilnehmen

Rechtliche Hinweise zum Stimmrecht im Kanton Schaffhausen

Im Kanton Schaffhausen sind alle Abstimmungen, Wahlen und Gemeindeversammlungen obligatorisch. Ob es sich dabei um eidgenössische, kantonale oder um Abstimmungen auf Gemeinde-Ebene handelt, spielt dabei keine Rolle. Wer seinen Stimmausweis nicht abgibt wird pro Abstimmung mit Fr. 6.00 gebüsst. Die Bussen werden über die jeweiligen Gemeinden in Rechnung gestellt.

Wie abstimmen?

Spätestens drei Wochen vor einem eidgenössischen Abstimmungstermin erhalten die Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen, inkl. Erläuterungen des Bundesrates oder des Regierungsrates.

Wo und wann abstimmen?

  1. Direkt an der Urne im Abstimmungslokal Buchberg, Dorfstrasse 62.
  2. Briefliche Stimmabgabe

Die Anleitung auf dem Abstimmungsunterlagen ist zu befolgen. Falls das Couvert per Post verschickt wird, muss dieses frankiert werden. Das Abstimmungscouvert kann bis am Abstimmungssonntag, 11.00 Uhr in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 62, eingeworfen werden.

  1. Stellvertretung

Im gleichen Hause lebende Familienmitglieder sowie im gleichen Haushalt lebende Personen dürfen sich bei der Abgabe des Stimmzettels vertreten.
Stimmberechtigte, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie Kranke und Gebrechliche dürfen sich durch eine andere stimmberechtigte Person vertreten lassen.

Der Vertreter hat bei der Stimmabgabe nebst dem eigenen auch den Stimmrechtsausweis des Vertretenen abzugeben. Niemand darf in der gleichen Sache mehr als zwei Stimmzettel einlegen.

  1. Entschuldigungen

Falls eine Teilnahme an der Abstimmung/Wahl/Gemeindeversammlung nicht möglich ist, kann der Stimmausweis innerhalb von drei Tagen nach der Abstimmung/Wahl/Gemeindeversammlung in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung oder persönlich am Schalter der Gemeindekanzlei abgegeben werden. Wahlgesetz des Kanton SH