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Einbürgerung – Erleichterte Einbürgerung / Wiedereinbürgerung

Zielgruppe

Die erleichterte Einbürgerung gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sind (der Schweizer Ehemann oder die Schweizer Ehefrau muss bereits vor der Heirat Schweizer oder Schweizerin gewesen sein), staatenlose Kinder, Kinder unter 22 Jahren eines eingebürgerten Elternteils, Kinder einer schweizerischen Mutter oder eines schweizerischen Vaters.

Hinweis: Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, können sich nicht im erleichterten Verfahren einbürgern lassen. Sie müssen das ordentliche Einbürgerungsverfahren durchlaufen, können aber von einer kürzeren Aufenthaltsdauer profitieren.

Personen, die in der Vergangenheit Schweizerin oder Schweizer waren, können unter bestimmten Voraussetzungen wiedereingebürgert werden.

Vorgehen

Gesuchsformulare mit Einlageblättern sind beim  Amt für Justiz und Gemeinden oder beim   Staatssekretariat für Migration (SEM)  erhältlich.

Hier finden Sie das Gesuch um erleichterte Einbürgerung Art. 21 Abs. 1 BüG.
(der Ehemann/die Ehefrau ist Schweizer Bürger/in); es ist das vollständige Gesuch auszudrucken (acht Dokumente).

Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular zusammen mit allen Beilagen ist an diese Adresse zu senden:

Staatssekretariat für Migration SEM
Abteilung Bürgerrecht
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern

Hinweis: Das SEM ist für die gesamte Durchführung des Verfahrens und für den Entscheid zuständig. Der Kanton Schaffhausen macht nur Abklärungen für das SEM. Wenden Sie sich deshalb bei Fragen bitte an das SEM.

Gebühren

Bei der erleichterten Einbürgerung und der Wiedereinbürgerung erhebt nur das SEM eine Gebühr; diese fordert die Gebühr im Voraus ein. 

Weitere Hinweise

Die Ausländerinnen und Ausländer erwerben die Gemeinde- und Kantonsbürgerrechte ihres Ehepartners oder Elternteils. Staatenlose Kinder werden an ihrem Wohnort eingebürgert. Durch die Wiedereinbürgerung erwerben Sie Ihre früheren Bürgerrechte.

Die Schweiz erlaubt das Doppelbürgerrecht/die Mehrstaatlichkeit. Bitte beachten Sie, dass es Staaten gibt, deren Bürgerinnen und Bürger mit dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ihre Staatsangehörigkeit verlieren. Informieren Sie sich deshalb bitte bei der zuständigen Behörde Ihres Herkunftslandes.