Das Wappen der Gemeinde Buchberg
 
  Die Gemeinde Buchberg ... immer einen Besuch wert!

 

was ist zu tun ...  
 

An- und Abmelden, Umzug

Die Frist für eine Adressänderung (Zu- und Wegzüge, ebenfalls innerhalb Buchberg) beträgt 8 Tage.

 

Anmelden

Wer sich in der Gemeinde niederlässt, hat sich persönlich bei der Einwohnerkontrolle anzumelden.

Folgende Unterlagen sollten Sie dazu mitbringen

  • Schweizer:

Heimatschein, Familienbüchlein, Militärdienstbüchlein, Zivilschutzbüchlein, Bestätigung der Krankenkasse, AHV-Ausweis

  • Ausländer:

Reisepass und Ausländerausweis sowie Arbeitszusicherung des Migrationsamtes, sofern vorhanden Familienbüchlein, AHV-Ausweis, Bestätigung der Krankenkasse

 

Abmelden

Bei einem Wegzug aus Buchberg sollten Sie folgende Unterlagen mitbringen

  • Schweizer:

Schriftenempfangsschein, Militärdienstbüchlein, Zivilschutzbüchlein

  • Ausländer:

Reisepass und Ausländerausweis

Bei schriftlicher Abmeldung wird für die Nachsendung der Ausweise eine Gebühr erhoben.

 

Umzug innerhalb Buchberg

Ein Umzug innerhalb der Gemeinde muss ebenfalls innert 8 Tagen gemeldet werden.

Folgende Unterlagen sollten Sie dazu mitbringen:

  • Schweizer:

Schriftenempfangsschein, Militärdienstbüchlein, Zivilschutzbüchlein

  • Ausländer:

Reisepass, Ausländerausweis

 

Ausweise, Bestätigungen, Zeugnisse

Die Einwohnerkontrolle stellt folgende Ausweise, Bestätigungen und Zeugnisse aufgrund schriftlicher, telefonischer oder persönliche Bestellung aus. Bei persönlicher Vorsprache ist ein Identitätsausweis sowie die entsprechende Gebühr mitzubringen, bei Postzustellung wird eine Rechnung (Zuschlag Fr. 5.--, Erhalt nach 5 Tagen) beigelegt.

Wohnsitzbestätigung Fr. 20.—

Lebensbestätigung Fr. 20.—

Handlungsfähigkeitszeugnis Fr. 20.—

Heimatausweis Fr. 20.—

Bestellung möglich via Onlineschalter

Personenstandsausweis und Heimatschein zu bestellen beim Zivilstandsamt des Heimatortes
(für Buchberger Bürgerinnen und Bürger: Zivilstandsamt Schaffhausen, Safrangasse 8, 8200 Schaffhausen, Tel. 052 632 53 03, Fax 052 632 54 10)

  

Identitätskarte

Die Identitätskarte ist persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle zu beantragen.

Mitzubringen sind:

  • bisherige Identitätskarte
  • aktuelles Foto (neutraler Hintergrund)
  • alte Identitätskarte
  • Fr. 70.-- für Erwachsene (Gültigkeit 10 Jahre )
  • Fr. 35.-- für Kinder/Jugendliche  bis 18 Jahre (Gültigkeit 5 Jahre)
  • Minderjährige benötigen ausserdem die schriftliche Zustimmung des Inhabers/der Inhaberin der elterlichen Gewalt.
  • Ein Kartenverlust ist der Kantonspolizei zu melden. Für die Beantragung einer neuen Karte ist die Verlustmeldung der Kantonspolizei mitzubringen.

 

Pass  (Pass 2010 - biometrischer Pass)

Seit 1. März 2010 müssen die neuen (biometrischen!) Pässe (Pass 2010) dann direkt beim Passbüro/Migrationsamt, Mühlentalstr. 105 (Kantonale Verwaltung) in Schaffhausen beantragt werden (persönliches Erscheinen), dort wird auch die Erfassung der biometrischen Daten erfolgen. Eine vorherige telefonische Anmeldung 052 632 74 77 ist erforderlich!

Identitätskarten können vorläufig noch bei der Gemeindekanzlei Buchberg beantragt werden.

Ab 1. März 2010 können ID und Pass als Kombi nur noch im Passbüro/ Migrationsamt in Schaffhausen beantragt werden.

Die Kosten betragen ab 1. März 2010:
 

Identitätskarte (ohne biometr. Daten)
Antrag bei der Gemeindekanzlei Buchberg

Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre                 CHF    35.00

Erwachsene ab 18 Jahren                        CHF    70.00

Pass 2010 (biometrisch)
Antrag beim Passbüro Schaffhausen

Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre                 CHF    65.00

Erwachsene ab 18 Jahren                        CHF   145.00

Kombi:
Pass 2010
(biometrisch) und Identitätskarte (nicht biometrisch)
Antrag beim Passbüro Schaffhausen

Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre                 CHF    73.00

Erwachsene ab 18 Jahren                        CHF   153.00

Provisorischer Pass  (Notpass)
Antrag beim Passbüro SH oder Flughafen

Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre                 CHF   105.00

Erwachsene ab 18 Jahren                        CHF   105.00

Ab 1. März 2010:

Passbüro/Migrationsamt Schaffhausen
Mühlentalstrasse 105
8200 Schaffhausen

Tel. 052 632 74 77


www.schweizerpass.ch
 

Wochenaufenthalterin / Wochenaufenthalter

Wer in der Gemeinde Logis nimmt, ohne seinen auswärtigen Wohnsitz aufzugeben, zwecks

  • Studienaufenthalt
  • befristeter Arbeitsaufenthalt/Lehre
  • Saison- bzw. Sommer- und Winteraufenthalt
  • Hotel- oder Pensionsaufenthalt
  • Heim-, Anstalts- oder Klinikaufenthalt

hat sich bei der Einwohnerkontrolle anzumelden und einen Heimatausweis oder Interimsausweis der Wohnsitzgemeinde zu hinterlegen. Die Jahresgebühr für den Wochenaufenthalt beträgt Fr. 40.--.

 

Strafregisterauszug

Ein Auszug aus dem Zentralstrafregister kann online bestellt werden über www.strafregister.admin.ch 

 

Betreibungsregisterauszug

Ein Auszug aus dem Betreibungsregister erhalten Sie beim Betreibungsamt Schaffhausen, Münsterplatz 31, 8200 Schaffhausen, Tel. 052 632 54 60
Fax 052 632 54 80 oder online: www.e-service@admin.ch

oder bash@ktsh.ch

 

AHV-Zweigstelle

Als Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schaffhausen erbringt die AHV-Zweigstelle folgende Dienstleistungen:

  • Erfassen von Selbständigerwerbenden, juristischen Personen und Nichterwerbstätigen
  • Annahmestelle für An- und Abmeldungen für AHV- und IV-Renten sowie Hilflosenentschädigungen
  • Allg. Auskunftsstelle für Fragen zur AHV und IV

Im weiteren können in diesen Bereichen verschiedene Merkblätter bezogen werden.

 

Schiessplan

Die Schiesssaison beginnt ca. Ende März und dauert bis Anfang Oktober. Das "Obligatorische" muss jeweils bis Ende August erfüllt werden.

Jahresprogramm 2010

 

April – Juli

Aufgebot

SVEM Einzelmeisterschaft

Vet.

Buchberg

 

 

Fr. 09. April

19.00 !!

GV- SV Buchberg

Alle

 Sternen

 

 1

Mo.12.April

18.05 - 20.00*

Training

Alle

Buchberg

½

 2

Mo 19.April

18.05 - 20.00*

Training

Alle

Buchberg

½

 3

Mo.26.April

18.05 - 20.00*

1.Obligatorische

Alle

Buchberg

½

 4

Mo.03. Mai

18.05 - 20.00*

Training

Alle

Buchberg

½

 

07./08. Mai

Aufgebot

Jahresschiessen

Vet.

Witterig

 

 5

Mo.17. Mai

18.05 - 20.00*

Training

Alle

Buchberg

½

 

Fr.  28. Mai

18.00 - 19.00

Vorsch. Feldschiessen

Alle

Rüdlingen

 

 

Sa. 29. Mai

13.00 - 16.00

Einzel – Konkurrenz

Vet.

Wil

 

 

Sa. 05. Juni

09.00 - 11.00

Eidg. Feldschiessen

Alle

Rüdlingen

 

 

So. 06. Juni

08.30 - 11.00

Eidg. Feldschiessen

Alle

Rüdlingen

 

 6

Mo. 05.Juli

18.05 - 20.00

Training

Alle

Buchberg

½

 

Di.  06.juli

g.T.

E S F – Aarau

Alle

Rupperswil

 

 

Sa, 10. Juli

13.00-16.00

 Andelfingen /Bülach

Vet.

Marthalen

 

 

Sa, 17. Juli

Aufgebot

Matchmeisterschaften

Vet.

Hinwil

 

 7

Mo. 26.Juli

18.05-20.00

Training

Alleessen

Buchberg

½

 8

Mo. 09.Aug.

18.05 - 20.00

Training/ Wybersch.

Alle

Buchberg

½

 

Fr, 13. Aug.

18.00 - 20.00

Vorschiessen/Gauverb. Gauverband

Alle

Wil

 

 9

Mo. 16.Aug.

18.05 - 20.00

2.Obligatorisch

Alle

Buchberg

½

 

Fr. 20. Aug.

18.00 - 20.00

Vorsch.Wyberschiessen

Frau

Bülach

 

 

Sa. 21. Aug.

13.30 - 17.30

Gauverband Rafzerfeld

Alle

Wil

 

 

28./29. Aug.

g.T.

     Wyberschiessen

Frau

Bülach

 

10

Sa. 28. Aug.

09.05 - 11.00

Letztes Obligatorisches

Alle

Buchberg

½

 

03.04. Sept.

Aufgebot

Schiterberg-Schiessen

Alle

Andelfingen

 

11

Mo. 20. Sept.

18.05 - 20.00

Training

Alle

Buchberg

½

 

Sa. 25. Sept.

13.30 - 16.00

Herbstschiessen

Vet.

Wallisellen

 

12

Sa. 03. Okt.

13.05 - 15.00

Endschiessen

Alle

Buchberg

½

 

26.Febr.2011

Mittags

DV Bezirk Bülach

Alle

Buchberg

 

Grundsätzlich sind die Trainings um 19.30 Uhr zu beenden

Ausnahme:Bei grossem Andrang kann die Schiesszeit bis 20.00 Uhr beansprucht werden. Nach vorheriger Information von Markus Simmler, Natel 079 288 67 48 bis spätesten 19.00 Uhr !!

Standblatt ausgaben bis spätestens 19.15 Uhr!!

 

Militärische Anmeldung, Abmeldung und Adressänderung

Für die Meldepflicht besteht eine Frist von 14 Tagen. Das Dienstbüchlein ist dem Sektionschef, Militärverwaltung, Randenstr. 34, 8200 Schaffhausen abzugeben oder zu senden.

 

Zivilschutz

Amt für Militär und Zivilschutz, Randenstrasse 34, 8200 Schaffhausen
Telefon 052 632 75 76; Fax 052 625 80 31

 

Fundbüro

Im Fundbüro werden alle gefundenen Gegenstände 5 Jahre aufbewahrt.

Das Fundbüro befindet sich im Gemeindehaus, Dorfstrasse 62, 8454 Buchberg.

 

Hundekontrolle

 Hundesteuer 2010

 

Neue Hundesteuer ab 1.1.2010

Die Steuer für den 1. Hund beträgt    Fr.  150.00

ab dem  zweiten Hund je                 Fr.  200.00

Das Vorführen der Hunde ist nicht notwendig. Die ANIS-Code-Nr. (im Impfausweis) ist mitzubringen. Ein Nachweis über die Haftpflichtversicherung (Deckungssumme mind. 1 Mio. CHF) ist vorzulegen.

Die Hundesteuer ist für Hunde ab dem dritten Lebensmonat zu entrichten.

Gesetzliche Grundlagen

Weil verschiedene Gesetze (siehe Schluss des Artikels)  im Zusammenhang mit Hundehaltung geändert haben, geben wir die wichtigsten Informationen hier bekannt:

Haftpflichtversicherung

Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Franken verfügen. Der entsprechende Nachweis ist zu erbringen (anlässlich der Entrichtung der Hundesteuer).

AusbildungspflicAusbildungsplicht für Hund und Halter

 

Wer noch nie einen Hund besass, muss vor dem Kauf eines Hundes einen Theoriekurs besuchen. In dem mindestens 4-stündigen Kurs wird vermittelt, welche Bedürfnisse ein Hund hat, wie man mit ihm richtig umgeht und was es an  Zeit und Geld braucht, einen Hund zu halten. Wer schon früher einen Hund hatte, muss diesen Theoriekurs nicht besuchen.

Mit jedem neuen Hund, auch wenn man bereits einen hat, muss man ein Training absolvieren - im ersten Jahr nach Erhalt des Hundes. Im Training lernt man, einen Hund zu führen und zu erziehen, Risikosituationen zu erkennen und zu entschärfen und was man tun kann, wenn der Hund problematische Verhaltensweisen zeigt.

Kennzeichnung/Registrierung/Meldung

Hundehalterinnen und Hundehalter haben ihre Hunde gemäss der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung sowie der kantonalen Hundegesetzgebung kennzeichnen und registrieren zu lassen.

Seit 2007 müssen alle Hunde in der Schweiz eindeutig und fälschungssicher markiert und in der Datenbank ANIS registriert sein.

Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall vor der Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und registriert werden.

Tierhalter, die einen Hund erwerben oder für länger als drei Monate übernehmen, sind verpflichtet, Adress- und Handänderungen innerhalb von 10 Tagen dem Betreiber der Datenbank zu melden.

Wer seinen Hund bereits vor 2006 markiert hat - mit einem Chip oder einer Tätowierung - braucht nur noch über seinen Tierarzt die Registrierung in der ANIS-Datenbank. Eine Neukennzeichnung ist nicht nötig. Für Reisen in die Europäische Union (EU) müssen Hunde mittels Mikrochip oder Tätowierung gekennzeichnet sein. Letzteres ist nur noch bis 2011 gültig. Reisen Hunde oder Katzen in ein Land mit urbaner Tollwut, verlangt die Schweiz für die Rückreise bzw. die EU spezielle Anforderungen.

Hunde sind zusätzlich zur Registrierung in der ANIS-Datenbank mit einer Kontrollmarke der Gemeinde zu versehen. Hunde, die noch nicht drei Monate alt sind, benötigen kein Kontrollzeichen. Verlorene oder zu ersetzende Kontrollzeichen sind von der Hundehalterin oder dem Hundehalter sofort zu ersetzen.

Meldung an die Gemeinde

Hundehalterinnen und Hundehalter melden ihre Hunde, die älter als 3 Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde an und geben die erforderlichen Angaben bekannt.

Innert der gleichen Frist meldet die Hundehalterin oder der Hundehalter er Gemeinde:

a)     eine Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters

b)    die Übernahme des Hundes durch eine andere Halterin oder durch einen   anderen Halter

c)     den Tod des Hundes.

Bewilligungspflicht (neu!)

Wer einen Hund der nachstehenden Rassentypen (reinrassige Hunde und Mischlingshunde!) halten will, benötigt für jeden dieser Hunde eine Bewilligung des Veterinäramtes Schaffhausen:

a)    American Staffordshire Terrier

b)    Staffordshire Bullterrier

c)    Presa Canario (Dogo Canario)

d)    American Pitbull

e)    Bullterrier

f)    Cane Corso

g)    Dobermann

h)    Fila Brasileiro

i)     Mastiff

j)     Mastín Español

k)     Mastino Napoletano

l)     Rottweiler

m)   Dogo Argentino

n)    Tosa

Nähere Angaben über das Bewilligungsverfahren im Einzelnen und das Vorgehen bei der Gesuchstellung finden sich im Merkblatt "Auszug aus der massgeblichen Bestimmungen der kantonalen Hundegesetzgebung betr. Bewilligungspflicht"; dieses kann beim Veterinäramt Schaffhausen bezogen werden.

Hundehaltung

Allgemeine Pflichten:

Hunde sind tiergerecht zu halten und so zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie

a)     weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen,

b)    die Umwelt nicht gefährden.

In Wäldern und in deren unmittelbarer Nähe sind Hunde bei Fuss zu halten.

Es ist verboten, Hunde

a) auf Menschen und Tiere zu hetzen

b) absichtlich zu reizen

c) im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen  zu lassen. 

Wer mit der Aufsicht über einen Hunde betraut ist, greift mit allen zu Gebot stehenden Mitteln ein, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder hetzt.

Zutrittsverbote

Es ist verboten, Hunde mitzuführen und freizulassen:

a)     in Badeanstalten,

b)    auf Pausenplätzen von Schulanlagen

c)     an Orten, die vom Gemeinderat entsprechend signalisiert wurden.

Leinenpflicht

Hunde sind anzuleinen:

a)     auf öffentlichen Kinderspielplätzen

b)    auf Friedhöfen

c)     in öffentlich zugänglichen Gebäuden

d)    an verkehrsreichen Strassen

e)     in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestellen

f)     im Wald und in dessen unmittelbarer Nähe während der Setz- und Brutzeit (vom 15. April bis 30. Juni)

g)    in unmittelbarer Nähe von bestossenen Tierweiden

h)     an Orten, die vom Gemeinderat entsprechend signalisiert wurden.

Hunde sind im öffentlich zugänglichen Raum anzuleinen, wenn

a)     sie läufig sind

b)    sie bissig sind

c)     sie eine ansteckende Krankheit haben

d)    die zuständige Behörde es anordnet.

Lärmbelästigung

Hunde sind so zu halten, dass Dritte nicht durch andauerndes Gebell oder Geheul belästigt werden.

Beseitigung von Hundekot

Wer einen Hund ausführt, muss ihn so beaufsichtigen, dass Kulturland und Freizeitflächen nicht durch Kot verschmutzt werden.

Die Hundehalter sind zur Beseitigung des Kots ihrer Hunde auf fremdem und öffentlichem Grund verpflichtet.

Abgabe / Hundesteuer

Die Halterin oder der Halter entrichtet in der Wohnsitzgemeinde für jeden von ihr oder ihm im Kanton gehaltenen Hund eine Abgabe  von Fr. 100.-- bis Fr. 200.-- pro Kalenderjahr.

Der Gemeinderat legt die Höhe der Abgabe fest. Er sieht eine Abstufung der Abgabe nach der Zahl der gehaltenen Hunde vor. Hundezüchter bezahlen eine Pauschalabgabe, die vom Gemeinderat im Rahmen der Abgabe nach der Zahl der gehaltenen Hunde festgelegt wird.

Erreicht ein Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni oder wird er nach diesem Zeitpunkt neu im Kanton gehalten, ermässigt sich die Abgabe um die Hälfte.

Abgabebefreiung

Hundehalterinnen und Hundehalter sind namentlich von der Abgabe befreit für

a)     Hunde, die noch nicht drei Monate alt sind

b)    Diensthunde der Armee, der Zoll- und der Polizeiorgane

c)     Katastrophen- und Blindenhunde

d)    Hunde, die in einem Jagdrevier des Kantons als Nachsuchehunde eingetragen sind

e)     Hunde, für welche die Jahresabgabe bereits in einer anderen Gemeinde des Kantons entrichtet worden ist.

Von der Abgabe befreite Hunde brauchen aber dennoch eine Kontrollmarke (Fr. 2.00, erhältlich bei der Gemeindekanzlei).

             Dank            

Wir danken an dieser Stelle allen unseren Hundehalterinnen und Hundehaltern, die schon seit je durch ihren verantwortungsbewussten Umgang mit ihrem Hund zu keinen Klagen Anlass geben und bitten die übrigen Hundehalterinnen und Hundehalter, die vorstehenden Vorschriften zu beherzigen und für ein spannungsfreies und gutes Zusammenleben zu sorgen.

Auskunft

Auskunft, wann und wo in Ihrer Nähe Kurse für Hundehalterinnen und Hundehalter angeboten werden oder Antworten auf Fragen erhalten Sie beim

Veterinäramt Schaffhausen

Tel. 052 632 71 02 Fax 052 632 71 04 veterinaeramt@ktsh.ch oder unter

http://bvet.bytix.com/plus/trainer

Gesetze:

  • Eidg. Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1)

  • Verordnung des EVD über Ausbildung in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren vom 5. September 2008 (SR 455.109.1)

  • Gesetz über das Halten von Hunden) Hundegesetz) vom 27. Oktober 2008 (SHR 455.200)

  • Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden vom 10. März 2009 (SHR 455.201), mit Änderung vom 2. September 2009

  • Verordnung über den Naturschutz (Naturschutzverordnung) vom 6. März 1979 (SHR 451.101)

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Stand: 12.04.10

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Gemeinde Buchberg



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