|
An- und Abmelden, Umzug
Die Frist für eine Adressänderung (Zu- und Wegzüge, ebenfalls innerhalb
Buchberg) beträgt 8 Tage.
Anmelden
Wer
sich in der Gemeinde niederlässt, hat sich persönlich bei der
Einwohnerkontrolle anzumelden.
Folgende Unterlagen sollten Sie dazu mitbringen
Heimatschein, Familienbüchlein, Militärdienstbüchlein,
Zivilschutzbüchlein, Bestätigung der Krankenkasse, AHV-Ausweis
Reisepass und Ausländerausweis sowie Arbeitszusicherung des Migrationsamtes,
sofern vorhanden Familienbüchlein, AHV-Ausweis, Bestätigung der
Krankenkasse
Abmelden
Bei
einem Wegzug aus Buchberg sollten Sie folgende Unterlagen mitbringen
Schriftenempfangsschein, Militärdienstbüchlein, Zivilschutzbüchlein
Reisepass und
Ausländerausweis
Bei schriftlicher Abmeldung wird für die Nachsendung der Ausweise
eine Gebühr erhoben.
Umzug innerhalb Buchberg
Ein Umzug innerhalb der Gemeinde muss ebenfalls innert 8 Tagen gemeldet
werden.
Folgende Unterlagen sollten Sie dazu mitbringen:
Schriftenempfangsschein, Militärdienstbüchlein, Zivilschutzbüchlein
Reisepass, Ausländerausweis
Ausweise, Bestätigungen, Zeugnisse
Die Einwohnerkontrolle stellt folgende Ausweise, Bestätigungen und
Zeugnisse aufgrund schriftlicher, telefonischer oder persönliche
Bestellung aus. Bei persönlicher Vorsprache ist ein Identitätsausweis
sowie die entsprechende Gebühr mitzubringen, bei Postzustellung wird
eine Rechnung (Zuschlag Fr. 5.--, Erhalt nach 5 Tagen) beigelegt.
Wohnsitzbestätigung Fr. 20.—
Lebensbestätigung Fr. 20.—
Handlungsfähigkeitszeugnis Fr. 20.—
Heimatausweis Fr. 20.—
Bestellung möglich via
Onlineschalter
Personenstandsausweis und Heimatschein zu bestellen beim
Zivilstandsamt des Heimatortes
(für Buchberger Bürgerinnen und Bürger: Zivilstandsamt Schaffhausen,
Safrangasse 8, 8200 Schaffhausen, Tel. 052 632 53 03, Fax 052 632 54 10)
Identitätskarte
Die Identitätskarte ist persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle zu
beantragen.
Mitzubringen sind:
-
bisherige Identitätskarte
-
aktuelles Foto (neutraler Hintergrund)
-
alte Identitätskarte
-
Fr.
70.-- für Erwachsene (Gültigkeit 10 Jahre
)
-
Fr.
35.-- für Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre (Gültigkeit 5 Jahre)
-
Minderjährige benötigen ausserdem die schriftliche Zustimmung des
Inhabers/der Inhaberin der elterlichen Gewalt.
-
Ein
Kartenverlust ist der Kantonspolizei zu melden. Für die Beantragung
einer neuen Karte ist die Verlustmeldung der Kantonspolizei
mitzubringen.
Pass (Pass 2010 - biometrischer Pass)
Seit 1. März
2010 müssen die neuen (biometrischen!) Pässe (Pass 2010) dann direkt
beim Passbüro/Migrationsamt, Mühlentalstr. 105 (Kantonale Verwaltung) in
Schaffhausen beantragt werden (persönliches Erscheinen), dort wird auch
die Erfassung der biometrischen Daten erfolgen. Eine vorherige
telefonische Anmeldung 052 632 74 77 ist erforderlich!
Identitätskarten
können vorläufig noch bei der Gemeindekanzlei Buchberg beantragt werden.
Ab 1. März
2010 können ID und Pass als Kombi nur noch im Passbüro/ Migrationsamt in
Schaffhausen beantragt werden.
Die Kosten
betragen ab 1. März 2010:
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Identitätskarte
(ohne biometr. Daten)
Antrag bei der Gemeindekanzlei Buchberg |
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Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre CHF 35.00 |
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Erwachsene ab 18 Jahren CHF 70.00 |
|
Pass 2010
(biometrisch)
Antrag beim Passbüro Schaffhausen |
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Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre CHF 65.00 |
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Erwachsene ab 18 Jahren CHF 145.00 |
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Kombi:
Pass 2010
(biometrisch)
und
Identitätskarte
(nicht biometrisch)
Antrag beim Passbüro Schaffhausen |
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Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre CHF 73.00 |
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Erwachsene ab 18 Jahren CHF 153.00 |
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Provisorischer Pass (Notpass)
Antrag beim Passbüro SH oder Flughafen |
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Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre CHF 105.00 |
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Erwachsene ab 18 Jahren CHF 105.00 |
Ab 1. März 2010:
Passbüro/Migrationsamt Schaffhausen
Mühlentalstrasse 105
8200 Schaffhausen
Tel. 052 632 74 77
www.schweizerpass.ch
Wochenaufenthalterin / Wochenaufenthalter
Wer in der Gemeinde Logis nimmt, ohne seinen auswärtigen Wohnsitz
aufzugeben, zwecks
-
Studienaufenthalt
-
befristeter Arbeitsaufenthalt/Lehre
-
Saison- bzw. Sommer- und Winteraufenthalt
-
Hotel- oder Pensionsaufenthalt
-
Heim-, Anstalts- oder Klinikaufenthalt
hat sich bei der Einwohnerkontrolle anzumelden und einen Heimatausweis
oder Interimsausweis der Wohnsitzgemeinde zu hinterlegen. Die
Jahresgebühr für den Wochenaufenthalt beträgt Fr. 40.--.
Strafregisterauszug
Ein
Auszug aus dem Zentralstrafregister kann online bestellt werden über
www.strafregister.admin.ch
Betreibungsregisterauszug
Ein
Auszug aus dem Betreibungsregister erhalten Sie beim Betreibungsamt
Schaffhausen, Münsterplatz 31, 8200 Schaffhausen, Tel. 052 632 54 60
Fax 052 632 54 80 oder online:
www.e-service@admin.ch
oder
bash@ktsh.ch
AHV-Zweigstelle
Als Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schaffhausen
erbringt die AHV-Zweigstelle folgende Dienstleistungen:
-
Erfassen von Selbständigerwerbenden, juristischen Personen und
Nichterwerbstätigen
-
Annahmestelle für An- und Abmeldungen für AHV- und IV-Renten sowie
Hilflosenentschädigungen
-
Allg. Auskunftsstelle für Fragen zur AHV und IV
Im weiteren können in diesen Bereichen verschiedene Merkblätter bezogen
werden.
Schiessplan
Die Schiesssaison beginnt ca. Ende März und dauert bis Anfang Oktober.
Das "Obligatorische" muss jeweils bis Ende August erfüllt werden.
Jahresprogramm 2010
|
|
April – Juli |
Aufgebot |
SVEM
Einzelmeisterschaft |
Vet. |
Buchberg
|
|
|
|
Fr. 09. April |
19.00 !! |
GV- SV
Buchberg |
Alle |
Sternen |
|
|
1 |
Mo.12.April |
18.05 - 20.00* |
Training |
Alle |
Buchberg |
½ |
|
2 |
Mo 19.April |
18.05 - 20.00* |
Training |
Alle |
Buchberg |
½ |
|
3 |
Mo.26.April |
18.05 - 20.00* |
1.Obligatorische |
Alle |
Buchberg |
½ |
|
4 |
Mo.03. Mai |
18.05 - 20.00* |
Training |
Alle |
Buchberg |
½ |
|
|
07./08. Mai |
Aufgebot |
Jahresschiessen |
Vet. |
Witterig |
|
|
5 |
Mo.17. Mai |
18.05 - 20.00* |
Training |
Alle |
Buchberg |
½ |
|
|
Fr. 28. Mai |
18.00 - 19.00 |
Vorsch.
Feldschiessen |
Alle |
Rüdlingen |
|
|
|
Sa. 29. Mai |
13.00 - 16.00 |
Einzel –
Konkurrenz |
Vet. |
Wil |
|
|
|
Sa. 05. Juni |
09.00 - 11.00 |
Eidg.
Feldschiessen |
Alle |
Rüdlingen |
|
|
|
So. 06. Juni |
08.30 - 11.00 |
Eidg.
Feldschiessen |
Alle |
Rüdlingen |
|
|
6 |
Mo. 05.Juli |
18.05 - 20.00 |
Training |
Alle |
Buchberg |
½
|
|
|
Di.
06.juli |
g.T. |
E S F – Aarau |
Alle |
Rupperswil |
|
|
|
Sa,
10. Juli |
13.00-16.00 |
Andelfingen
/Bülach |
Vet. |
Marthalen |
|
|
|
Sa, 17. Juli |
Aufgebot |
Matchmeisterschaften |
Vet. |
Hinwil |
|
|
7 |
Mo. 26.Juli |
18.05-20.00 |
Training |
Alleessen |
Buchberg |
½ |
|
8 |
Mo. 09.Aug. |
18.05 - 20.00 |
Training/ Wybersch. |
Alle |
Buchberg |
½ |
|
|
Fr, 13. Aug. |
18.00 - 20.00 |
Vorschiessen/Gauverb. Gauverband |
Alle |
Wil |
|
|
9 |
Mo.
16.Aug. |
18.05
- 20.00 |
2.Obligatorisch |
Alle |
Buchberg |
½ |
|
|
Fr. 20. Aug. |
18.00 - 20.00 |
Vorsch.Wyberschiessen |
Frau |
Bülach |
|
|
|
Sa. 21. Aug. |
13.30 - 17.30 |
Gauverband
Rafzerfeld |
Alle |
Wil |
|
|
|
28./29. Aug. |
g.T. |
Wyberschiessen |
Frau |
Bülach |
|
|
10 |
Sa.
28. Aug. |
09.05
- 11.00 |
Letztes Obligatorisches |
Alle |
Buchberg |
½ |
|
|
03.04. Sept. |
Aufgebot |
Schiterberg-Schiessen |
Alle |
Andelfingen |
|
|
11 |
Mo. 20.
Sept. |
18.05 - 20.00 |
Training |
Alle |
Buchberg |
½ |
|
|
Sa. 25. Sept. |
13.30 - 16.00 |
Herbstschiessen |
Vet. |
Wallisellen |
|
|
12 |
Sa. 03. Okt. |
13.05 - 15.00 |
Endschiessen |
Alle |
Buchberg |
½ |
|
|
26.Febr.2011 |
Mittags |
DV Bezirk Bülach |
Alle
|
Buchberg |
|
Grundsätzlich sind die Trainings um 19.30 Uhr zu beenden
Ausnahme:Bei
grossem Andrang kann die Schiesszeit bis 20.00 Uhr beansprucht werden.
Nach vorheriger
Information von Markus Simmler, Natel 079 288 67 48 bis
spätesten 19.00 Uhr !!
Standblatt ausgaben bis spätestens 19.15 Uhr!!
Militärische Anmeldung, Abmeldung und Adressänderung
Für die Meldepflicht besteht eine Frist von 14 Tagen. Das Dienstbüchlein
ist dem Sektionschef,
Militärverwaltung, Randenstr. 34, 8200 Schaffhausen
abzugeben oder zu
senden.
Zivilschutz
Amt für Militär und Zivilschutz, Randenstrasse 34, 8200 Schaffhausen
Telefon 052 632 75 76; Fax 052 625 80 31
Fundbüro
Im Fundbüro werden alle gefundenen Gegenstände 5 Jahre aufbewahrt.
Das Fundbüro befindet sich im Gemeindehaus, Dorfstrasse 62, 8454
Buchberg.
Hundekontrolle
Neue
Hundesteuer ab 1.1.2010
Die Steuer für den 1. Hund beträgt
Fr. 150.00
ab dem zweiten Hund je Fr.
200.00
Das Vorführen der Hunde ist nicht notwendig. Die ANIS-Code-Nr. (im
Impfausweis) ist mitzubringen. Ein Nachweis über die
Haftpflichtversicherung (Deckungssumme mind. 1 Mio. CHF) ist vorzulegen.
Die Hundesteuer ist
für Hunde ab dem dritten Lebensmonat zu entrichten.
Gesetzliche Grundlagen
Weil verschiedene
Gesetze
(siehe Schluss des Artikels)
im Zusammenhang mit
Hundehaltung geändert haben, geben wir die wichtigsten Informationen
hier bekannt:
Haftpflichtversicherung
Wer einen Hund hält,
muss für diesen über eine Haftpflichtversicherung mit einer
Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Franken verfügen.
Der entsprechende Nachweis ist zu erbringen (anlässlich
der Entrichtung der Hundesteuer).

AusbildungspflicAusbildungsplicht für Hund und Halter
Wer noch nie einen
Hund besass, muss vor dem Kauf eines Hundes einen Theoriekurs besuchen.
In dem mindestens 4-stündigen Kurs wird vermittelt, welche Bedürfnisse
ein Hund hat, wie man mit ihm richtig umgeht und was es an Zeit und
Geld braucht, einen Hund zu halten. Wer schon früher einen Hund hatte,
muss diesen Theoriekurs nicht besuchen.
Mit jedem neuen Hund,
auch wenn man bereits einen hat, muss man ein Training absolvieren - im
ersten Jahr nach Erhalt des Hundes. Im Training lernt man, einen Hund zu
führen und zu erziehen, Risikosituationen zu erkennen und zu entschärfen
und was man tun kann, wenn der Hund problematische Verhaltensweisen
zeigt.
Kennzeichnung/Registrierung/Meldung
Hundehalterinnen und
Hundehalter haben ihre Hunde gemäss der eidgenössischen
Tierseuchengesetzgebung sowie der kantonalen Hundegesetzgebung
kennzeichnen und registrieren zu lassen.
Seit 2007 müssen alle
Hunde in der Schweiz eindeutig und fälschungssicher markiert und in der
Datenbank ANIS registriert sein.
Hunde müssen
spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall vor der Weitergabe
durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem
Mikrochip gekennzeichnet und registriert werden.
Tierhalter, die einen
Hund erwerben oder für länger als drei Monate übernehmen, sind
verpflichtet, Adress- und Handänderungen innerhalb von 10 Tagen dem
Betreiber der Datenbank zu melden.
Wer seinen Hund
bereits vor 2006 markiert hat - mit einem Chip oder einer Tätowierung -
braucht nur noch über seinen Tierarzt die Registrierung in der
ANIS-Datenbank. Eine Neukennzeichnung ist nicht nötig. Für Reisen in die
Europäische Union (EU) müssen Hunde mittels Mikrochip oder Tätowierung
gekennzeichnet sein. Letzteres ist nur noch bis 2011 gültig. Reisen
Hunde oder Katzen in ein Land mit urbaner Tollwut, verlangt die Schweiz
für die Rückreise bzw. die EU spezielle Anforderungen.
Hunde sind zusätzlich
zur Registrierung in der ANIS-Datenbank mit einer Kontrollmarke der
Gemeinde zu versehen. Hunde, die noch nicht drei Monate alt sind,
benötigen kein Kontrollzeichen. Verlorene oder zu ersetzende
Kontrollzeichen sind von der Hundehalterin oder dem Hundehalter sofort
zu ersetzen.
Meldung an die
Gemeinde
Hundehalterinnen und
Hundehalter melden ihre Hunde, die älter als 3 Monate sind, innert zehn
Tagen bei der Wohnsitzgemeinde an und geben die erforderlichen Angaben
bekannt.
Innert der gleichen
Frist meldet die Hundehalterin oder der Hundehalter er Gemeinde:
a)
eine Namens- oder
Adressänderung der Halterin oder des Halters
b)
die Übernahme des Hundes
durch eine andere Halterin oder durch einen anderen Halter
c)
den Tod des Hundes.
Bewilligungspflicht
(neu!)
Wer einen Hund der
nachstehenden Rassentypen (reinrassige Hunde und
Mischlingshunde!) halten will, benötigt für jeden dieser Hunde eine
Bewilligung des Veterinäramtes Schaffhausen:
a) American
Staffordshire Terrier
b)
Staffordshire Bullterrier
c) Presa
Canario (Dogo Canario)
d)
American Pitbull
e) Bullterrier
f) Cane
Corso
g)
Dobermann
h) Fila
Brasileiro
i) Mastiff
j) Mastín
Español
k)
Mastino Napoletano
l) Rottweiler
m)
Dogo Argentino
n) Tosa
Nähere Angaben über
das Bewilligungsverfahren im Einzelnen und das Vorgehen bei der
Gesuchstellung finden sich im Merkblatt "Auszug aus der massgeblichen
Bestimmungen der kantonalen Hundegesetzgebung betr.
Bewilligungspflicht"; dieses kann beim Veterinäramt Schaffhausen bezogen
werden.
Hundehaltung
Allgemeine Pflichten:
Hunde sind tiergerecht
zu halten und so zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie
a)
weder Mensch noch Tier
gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren
Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen,
b)
die Umwelt nicht gefährden.
In Wäldern und in
deren unmittelbarer Nähe
sind Hunde bei Fuss zu halten.
Es ist verboten, Hunde
a) auf Menschen und
Tiere zu hetzen
b) absichtlich zu
reizen
c) im frei
zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen.
Wer mit der Aufsicht
über einen Hunde betraut ist, greift mit allen zu Gebot stehenden
Mitteln ein, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder
hetzt.
Zutrittsverbote
Es ist verboten, Hunde
mitzuführen und freizulassen:
a)
in Badeanstalten,
b)
auf
Pausenplätzen von Schulanlagen
c)
an Orten, die vom
Gemeinderat entsprechend signalisiert wurden.
Leinenpflicht
Hunde sind anzuleinen:
a)
auf öffentlichen
Kinderspielplätzen
b)
auf Friedhöfen
c)
in öffentlich zugänglichen
Gebäuden
d)
an verkehrsreichen Strassen
e)
in öffentlichen
Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestellen
f)
im Wald und in dessen
unmittelbarer Nähe während der Setz- und Brutzeit (vom 15. April bis 30.
Juni)
g)
in unmittelbarer Nähe von
bestossenen Tierweiden
h)
an Orten, die vom
Gemeinderat entsprechend signalisiert wurden.
Hunde sind im
öffentlich zugänglichen Raum anzuleinen, wenn
a)
sie läufig sind
b)
sie bissig sind
c)
sie eine ansteckende
Krankheit haben
d)
die zuständige Behörde es
anordnet.
Lärmbelästigung
Hunde sind so zu
halten, dass Dritte nicht durch andauerndes Gebell oder Geheul belästigt
werden.
Beseitigung von
Hundekot
Wer einen Hund
ausführt, muss ihn so beaufsichtigen, dass Kulturland und
Freizeitflächen nicht durch Kot verschmutzt werden.
Die Hundehalter sind
zur Beseitigung des Kots ihrer Hunde auf fremdem und öffentlichem Grund
verpflichtet.
Abgabe / Hundesteuer
Die Halterin oder der
Halter entrichtet in der Wohnsitzgemeinde für jeden von ihr oder ihm im
Kanton gehaltenen Hund eine Abgabe von Fr. 100.-- bis Fr. 200.-- pro
Kalenderjahr.
Der Gemeinderat legt
die Höhe der Abgabe fest. Er sieht eine Abstufung der Abgabe nach der
Zahl der gehaltenen Hunde vor. Hundezüchter bezahlen eine
Pauschalabgabe, die vom Gemeinderat im Rahmen der Abgabe nach der Zahl
der gehaltenen Hunde festgelegt wird.
Erreicht ein Hund das
Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni oder wird er nach diesem
Zeitpunkt neu im Kanton gehalten, ermässigt sich die Abgabe um die
Hälfte.
Abgabebefreiung
Hundehalterinnen und
Hundehalter sind namentlich von der Abgabe befreit für
a)
Hunde, die noch nicht drei
Monate alt sind
b)
Diensthunde der Armee, der
Zoll- und der Polizeiorgane
c)
Katastrophen- und
Blindenhunde
d)
Hunde, die in einem
Jagdrevier des Kantons als Nachsuchehunde eingetragen sind
e)
Hunde, für welche die
Jahresabgabe bereits in einer anderen Gemeinde des Kantons entrichtet
worden ist.
Von der Abgabe
befreite Hunde brauchen aber dennoch eine Kontrollmarke (Fr. 2.00,
erhältlich bei der Gemeindekanzlei).
Dank 
Wir danken an dieser
Stelle allen unseren Hundehalterinnen und Hundehaltern,
die schon seit je durch ihren verantwortungsbewussten Umgang mit ihrem
Hund zu keinen Klagen Anlass geben und bitten die übrigen
Hundehalterinnen und Hundehalter, die vorstehenden Vorschriften zu
beherzigen und für ein spannungsfreies und gutes Zusammenleben zu
sorgen.
Auskunft
Auskunft, wann und wo
in Ihrer Nähe Kurse für Hundehalterinnen und Hundehalter angeboten
werden oder Antworten auf Fragen erhalten Sie beim
Veterinäramt
Schaffhausen
Tel. 052 632 71 02 Fax
052 632 71 04 veterinaeramt@ktsh.ch oder unter
http://bvet.bytix.com/plus/trainer
Gesetze:
-
Eidg.
Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1)
-
Verordnung des EVD
über Ausbildung in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren vom 5.
September 2008 (SR 455.109.1)
-
Gesetz über das
Halten von Hunden) Hundegesetz) vom 27. Oktober 2008 (SHR 455.200)
-
Verordnung zum
Gesetz über das Halten von Hunden vom 10. März 2009 (SHR 455.201),
mit Änderung vom 2. September 2009
-
Verordnung über
den Naturschutz (Naturschutzverordnung) vom 6. März 1979 (SHR
451.101)
|